Gesetze / Finanzverwaltungsgesetz
FVG§ 1 Bundesfinanzbehörden
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvF 3/92Zur Auslegung des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG; Unvereinbarkeit des §§ 39 bis 41 Außenwirtschaftsgesetz mit Art. 10 GGZitiert von 129
- BFH, 21.12.2021 – VII R 21/19Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine BZSt-Online-AnfrageZitiert von 3
- FG Hamburg, 12.11.2015 – 3 KO 152/15Zitiert von 1
- BGH, 20.02.2025 – I ZB 32/24Vorliegen einer Vollstreckungsanordnung im Rahmen der VerwaltungsvollstreckungZitiert von 2
- BGH, 31.10.2019 – IX ZR 170/18Schlüssigkeit einer Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Zurechnung des Wissens des Hauptzollamts bei Begleichung von Sozialversicherungsbeiträgen erst nach dessen Beauftragung mit der VollstreckungZitiert von 7
- BGH, 07.05.2015 – IX ZR 95/14Insolvenzanfechtung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Indizwirkung schleppender Zahlungsweise für eine Zahlungseinstellung und einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz; Umfang der Verjährungshemmung durch eine Rückgewähr-Teilklage des InsolvenzverwaltersZitiert von 51
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 04.03.2026 – 9 K 402/26
- FG Münster, 29.08.2025 – 4 K 258/25
- OLG Brandenburg, 14.12.2022 – 7 U 128/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 FVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bundesfinanzbehörden sind
1.
als oberste Behörde:das Bundesministerium der Finanzen;
2.
als Oberbehörden:das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion;
3.
als örtliche Behörden:die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.