Gesetze / Finanzverwaltungsgesetz

FVG

§ 1 Bundesfinanzbehörden

Stand: 01.01.2021

Bund2 Fassungen18 Entscheidungen

Bundesfinanzbehörden sind

1.
als oberste Behörde:das Bundesministerium der Finanzen;
2.
als Oberbehörden:das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion;
3.
als örtliche Behörden:die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.
§ 2